Satzung

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)
Der Verein führt den Namen „AmiciO, Verein zur Kinder- und Jugendförderung Oberstimm“, nach erfolgter Änderung im Vereinsregister, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Sitz des Vereins ist Oberstimm.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, allgemeine Ziele der Kinder- und Jugendhilfe zu fördern, dies insbesondere in Oberstimm.

(2) Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch
– die Beschaffung von Mitteln zugunsten des Kindergartens, der Schule und privaten Kinder- und Jugendgruppen in Oberstimm.
– den Austausch von Informationen und Erfahrungen mit anderen Institutionen.
– die Organisation und Finanzierung von vereinsinternen Veranstaltungen, Kursen und sonstigem, die der Kinder- und Jugendförderung dienen.

(3) Seine Ziele verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenverordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO).

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist lediglich eine, an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch den Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

 

§4 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer, dem Kassenwart und höchstens vier weiteren Mitgliedern des Vereins;
der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.

(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 2.500,- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) den vom Kassenwart vorzulegenden Jahresabschluss;
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Ausschließung eines Mitglieds,
f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann.

(3) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift kann jederzeit von den Mitgliedern beim Schriftführer oder Vorstand eingesehen werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der Erstellung erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

(7) Jede Mitgliedschaft hat 1 Stimme, unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder.

 

§6 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Wahl erfolgt einzeln; gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder erhalten hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von allen Mitgliedern wird für jedes angebrochene Kalenderjahr der Mitgliedschaft ein Mindestbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder von der Einziehung von Beiträgen absehen.


§8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschließen (siehe § 5 Abs. 3 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Manching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Kinder- und Jugendförderung im Ortsteil Oberstimm zu verwenden hat.